Der Steuerpflichtige darf seine Einkunftsquelle fremdfinanzieren und die Fremdfinanzierungskosten nach dem Nettoprinzip abziehen. Dieser Finanzierungsfreiheit entspricht die Möglichkeit, anlässlich einer Betriebseinbringung nach Art III UmgrStG eine bisherige Eigenfinanzierung weitgehend durch eine Fremdfinanzierung zu ersetzen.
Nach § 16 Abs 5 UmgrStG können bis zu 75 % des positiven Verkehrswertes („Dreiviertelgrenze“)1) eines Betriebes/Teilbetriebes/Mitunternehmeranteiles, der nach Art III UmgrStG unter Fortführung der ertragsteuerlichen Buchwerte („Buchwertfortführung“) in eine Kapitalgesellschaft („übernehmende Körperschaft“) eingebracht wird, rückwirkend auf den Einbringungsstichtag durch Einstellung einer Passivpost in der Einbringungsbilanz2) entnommen werden. Nach § 18 Abs 3 UmgrStG wird eine fremdübliche Verzinsung der entnahmebedingten Verbindlichkeit ab dem Einbringungsstichtag anerkannt, „wenn die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) getroffen wird “ 3).
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