Bei der Einbringung von (Teil)Betrieben und Mitunternehmeranteilen unter Anwendung von Art III UmgrStG ermöglicht § 16 Abs 5 UmgrStG die rückwirkende Gestaltung des einzubringenden Vermögens. Einerseits wird durch § 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG die Veränderung des Einbringungsvermögens durch Zurückbehaltung oder Einlage von (Sach)Wirtschaftsgütern gestattet. Daneben lässt das UmgrStG es auch zu, das Einbringungsvermögen durch auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Einlagen oder Entnahmen von Barmitteln zu erhöhen bzw zu vermindern (§ 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG).
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