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Umgründungsbedingte Entnahmen

Dr. Claus Staringer

Bei der Einbringung von (Teil)Betrieben und Mitunternehmeranteilen unter Anwendung von Art III UmgrStG ermöglicht § 16 Abs 5 UmgrStG die rückwirkende Gestaltung des einzubringenden Vermögens. Einerseits wird durch § 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG die Veränderung des Einbringungsvermögens durch Zurückbehaltung oder Einlage von (Sach)Wirtschaftsgütern gestattet. Daneben lässt das UmgrStG es auch zu, das Einbringungsvermögen durch auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Einlagen oder Entnahmen von Barmitteln zu erhöhen bzw zu vermindern (§ 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG).

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1997, 199

01.05.1997
Heft 9/1997
Autor/in
Claus Staringer

Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer ist Professor am Institut für Österreichisches und Internationales Steuerrecht der WU.