Am 7. Juli 2022 hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG 2022) beschlossen.1 Im nachfolgenden Beitrag werden ausgewählte Maßnahmen mit umgründungssteuerrechtlichem Bezug diskutiert.
Mit dem AbgÄG 2022 wurde ein weiterer Ausnahmetatbestand in § 27 Abs 6 Z 2 EStG geschaffen, der ab 1. Jänner 2023 die Realisation bei Depotübertragungen iZm Umgründungen iSd UmgrStG verhindern soll.2 Bislang kam es bei umgründungsbedingten Depotübertragungen insb im außerbetrieblichen Bereich3 trotz Anwendbarkeit des UmgrStG regelmäßig zur Realisation und einem damit verbundenen KESt-Abzug der depotführenden Stelle.4
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