(Fink, UFSjournal 6/2012, S. 220)
Die von einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bestehend aus drei Fachärzten für Radiologie, im Rahmen eines Ambulatoriums für Computertomographie erzielten Umsätze seien als Umsätze einer Krankenanstalt zu qualifizieren, da sich nicht nur die Organisation, sondern auch das Leistungsangebot objektiv von einer Facharztpraxis unterscheide.
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