Die Spende von Retourwaren im Versandhandel für wohltätige Zwecke bewirkt im Gegensatz zur Vernichtung der Produkte einen umsatzsteuerlichen Eigenverbrauch. Die AutorInnen diskutieren die Bemessungsgrundlage im Spendenfall und zeigen die Steuerweiterleitung als gangbare Lösung auf.
In den vergangenen Monaten hat der Umgang von Versandhändlern mit Retouren wiederholt zu Schlagzeilen geführt.1 Insb aufgrund des EU-rechtlich gebotenen Rücktrittsrechts für Verbraucher kommt es bei Bestellungen im Internet vermehrt zu Warenrücksendungen.2 Für das weitere Schicksal solcher Retouren spielt die Umsatzsteuer eine bedeutsame Rolle: Für Versandhandelsunternehmen soll es nämlich - so zuletzt vertreten von Auer/Resenig 3 - umsatzsteuerlich vorteilhafter sein, von Kunden erhaltene Rücksendungen zu entsorgen, anstatt sie zB wohltätigen Organisationen zu spenden. Während die Entsorgung keine Belastung mit Umsatzsteuer auslöst, wäre die Spende als Eigenverbrauch vom spendenden Unternehmer zu versteuern. Diesem Ergebnis ist Spilker 4 unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung mit null anzusetzende Bemessungsgrundlage eines solchen Eigenverbrauchs entgegengetreten.
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