Nach Auffassung des BMF erfüllt das vorsätzliche Nichtbeachten von Rechnungsmerkmalen iSd§ 11 UStGden Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit. Da zumindest§ 11 Abs 1 UStGkeine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Belegerteilung vorsieht, ist diese undifferenzierende Sichtweise nicht haltbar.
Nach § 11 Abs 1 erster Satz UStG idF BGBl I 2002/132 ist der Unternehmer, der Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG ausführt, berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen grundsätzlich die in § 11 Abs 1 UStG angeführten Rechnungsmerkmale enthalten.
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