Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliegen mitvermietete Einrichtungsgegenstände nur im Falle ihrer Qualifikation als unselbständige Bestandteile dem ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Grundstücksmiete. Die Bedenken dagegen verstärken sich aus europarechtlicher Sicht.
Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG 1994 unterliegt die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH1) werden mitvermietete Einrichtungsgegenstände nur dann dem Grundstück zugerechnet, wenn diesen die Qualität unselbständiger Bestandteile zukommt, sie also derart fest mit dem Grundstück (Gebäude, Wohnung) verbunden sind, dass sie nicht ohne Wertminderung von diesem getrennt werden können.
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