Nach der Rechtsprechung des VwGH wurde die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG nicht richtlinienkonform umgesetzt. Mit dem UStR-Wartungserlass 2017 wurde die Ansicht der Finanzverwaltung zur Steuerbefreiung von Bildungsleistungen geändert. Der Autor stellt die Änderungen dar.
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