Unechter Schadenersatz liege vor, wenn die Entschädigung Entgelt für eine Leistung eines Unternehmers sei. Vorausgesetzt werde dabei das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Leistung. Das sei die Ausgangslage auch im Fall von Vertragsstrafen: Nach § 1336 ABGB könnten die Parteien eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbaren, dass gar nicht, nicht auf die gehörige Weise oder zu spät erfüllt werde. Nach der Praxis der Finanzverwaltung teilen Vertragsstrafen bislang nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, sie beruhen auf einem eigenen Rechtsgrund und stellen daher echten Schadenersatz dar. Systematisch müsse allerdings bedacht werden, dass Vertragsstrafen als pauschalierter Schadenersatz bestimmte Nachteile aus Vertragsverletzungen ausgleichen sollen. Es komme auf den Einzelfall an.
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