In seiner Entscheidung v 29. 4. 2020, RV/5101634/2019, kommt das BFG zum Schluss, dass Bildungsleistungen unabhängig von der erbrachten Form von der Umsatzsteuer zu befreien sind. Dies gelte auch für jederzeit abrufbare und somit nicht in gemeinschaftsbezogener Weise erteilte Unterrichtseinheiten, welche mittels digitaler Medien (zB Fernunterricht oder Online-Unterricht) abgehalten würden.
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