Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland mit anschließender Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat greift die Befreiung von der EUSt (§ 6 Abs 3 UStG 1994) und die Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Verbringung auch dann, wenn mit derselben Ware bei einem späteren Umsatz eine Steuerhinterziehung begangen wird. Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 143 Abs 1 Buchstabe d der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG (§ 6 Abs 3 UStG 1994) kann somit dem gem Art 201 dieser Richtlinie als Steuerschuldner bestimmten Importeur nicht allein deshalb versagt werden, weil der Empfänger der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz derselben Ware eine Steuerhinterziehung begeht.
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