Die Frage, welche Betriebe als Schausteller anzusehen seien und somit dem 13%igen USt-Satz gem § 10 Abs 3 Z 8 UStG unterliegen, sei nicht einwandfrei geklärt. Es bedürfe zudem einer Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben. Im nationalen Recht müsse zwischen Sport und Freizeit unterschieden werden. Der Begriff der Freizeitbetriebe sei für die Schaustellerei aus aktueller Sicht von wesentlicher Bedeutung. Der Bereich der Schaustellerei und das Freizeitverhalten der Menschen habe sich in den letzten Jahren stark verändert.
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