Am 9. 4. 2024 habe der EGMR erstmals inhaltlich über eine "Klimaklage" entschieden. Dabei habe er festgehalten, dass Staaten basierend auf Art 8 EMRK verpflichtet seien, Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen des Klimawandels einzugrenzen. Das Gericht habe allerdings keine konkreten Vorstellungen erkennen lassen, anhand derer sich die Staaten orientieren könnten, um die Schutzpflicht zu erfüllen. Umstritten sei etwa, ob steuerliche Begünstigungen von klimaschädlichem Verhalten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung noch haltbar seien. Zudem müsse der Frage nachgegangen werden, ob eine differenzierte umsatzsteuerliche Behandlung von verschiedenen Personenbeförderungsarten in Anbetracht des Neutralitätsgrundsatzes erlaubt sei.
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