Die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen und die AHS-Unterstufe könnten als ganztägige Schulformen geführt werden. Während die Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen nach einhelliger Ansicht aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht einen Hoheitsbetrieb begründe, sei unklar, ob dies auch für die bei ganztägigen Schulformen angebotene Tagesbetreuung zutreffe oder ob ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG vorliege. Das BFG habe sich in seinem Erk v 20. 3. 2024, RV/6100329/2023 erstmalig mit dieser Frage zu befassen gehabt.
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