Seit 1. 1. 2004 wird für die Benützung bestimmter Bundesstraßen die so genannte fahrleistungsabhängige Maut eingehoben. In der Folge wird dargestellt, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn die Verrechnung bzw Administration von Mautgebühren über ein Tank- oder Servicekartensystem erfolgt.
Die fahrleistungsabhängige Maut unterliegt der USt iHv 20 %. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer. Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte (“GO-Box") zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Mautschuldner haben daher ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten auszustatten und sind verpflichtet, sich zum Mautsystem anzumelden.
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