Tierbegriff des § 10 Abs 2 Z 3 lit b UStG
Nach der Judikatur des EuGH1 darf auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Pferden nur dann der ermäßigte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangen, wenn diese zur Schlachtung bestimmt sind, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden. Aus diesem Grund wurden alle anderen Pferde, die nicht unter die Unterposition 0101 90 112 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit dem AbgÄG 20113 vom Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes4 ausgenommen. Diese Einschränkung wirkt sich auch auf bestimmte sonstige Leistungen iZm Pferden aus. So ist das Einstellen (Unterbringen, Fütterung und Pflege) von Reitpferden ab 1. 1. 2012 nicht mehr vom ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs 2 Z 3 lit a UStG 1994 erfasst.5 Das Füttern dieser Pferde wird in der Regel eine unselbständige Nebenleistung zum Einstellen sein und daher ebenfalls dem Normalsteuersatz unterliegen. Eine gesonderte Abrechnung des Futters zum ermäßigten Steuersatz wird in diesen Fällen unzulässig sein.
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