Bereits mit dem sogenannten "Wirtshauspaket" (19. COVID-19-Gesetz BGBl I 2020/48) wurde zur Unterstützung der Gastronomie, die von der COVlD-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen ist, eine Senkung des Umsatzsteuersatzes vorgesehen (Steuersatz iHv 10 % für Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der Anlage 1 zum UStG 1994 genannten offenen nicht-alkoholischen Getränken). Dieser steuerpolitischen Überlegung folgend, wurde nunmehr mit BGBl I 2020/60 1 ein Steuersatz iHv 5 % für Branchen eingeführt, die von der COVID-19-Krise ebenfalls massiv betroffen sind und mittelbar bzw unmittelbar mit der Gastronomie, der Kunstbranche und dem Publikationsbereich zusammenhängen.2 Konkret wurde für Umsätze der Gastronomie, der Beherbergungsbranche sowie des Kunst- und Publikationsbereichs der Steuersatz iHv 5 % - befristet für den Zeitraum 1. 7. 2020 bis 31. 12. 2020 - einstimmig im Plenum des Nationalrates am 30. 6. 2020 sowie im Plenum des Bundesrates am 2. 7. 2020 beschlossen und mittlerweile mit BGBl I 2020/60 veröffentlicht.
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