Beteiligungen an (betrieblich tätigen oder vermögensverwaltenden) Personengesellschaften sind ertragsteuerrechtlich nicht als eigenes Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Beteiligungen an Personengesellschaften sind nach dem Durchgriffsprinzip des § 24 Abs 1 lit e BAO und des § 24 Abs 7 und § 32 Abs 2 und 3 EStG als Miteigentumsquoten am Vermögen (an den Aktiva und Passiva) der Gesellschaft anzusehen.1 Eine Aufwertung nach § 9 Abs 1 Z 3 UmgrStG greift nach dem Durchgriffsprinzip bei Personengesellschaften ins Leere.2
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