Zum inzwischen bereits 32 Mitgliedsstaaten1) zählenden Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNK; für Österreich kundgemacht in BGBl 1988/96) liegen nunmehr auch schon die ersten E deutscher Gerichte vor. Deren Besonderheit besteht darin, daß sie allesamt zu Sachverhalten ergangen sind, die vor dem Beitritt Deutschlands zum UNK verwirklicht wurden. In den vorliegenden Fällen war aber auf den Kaufvertrag jeweils italienisches bzw einmal französisches Kaufrecht anzuwenden; da das UNK bereits Bestandteil dieser Rechtsordnungen war und nach der Wertung des Art. 1 Abs 1 lit b UNK das nationale Kaufrecht verdrängt, mußten auch die Gerichte des (damaligen) Nichtvertragsstaates Deutschland das UNK anwenden2). Als erste Indikatoren für eine international einheitliche Anwendungspraxis (vgl Art 7 Abs 1 UNK)3) sind diese Urteile jedenfalls von größtem Interesse; sie sollen daher hier kurz dargestellt werden3a):
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