Im Folgenden werden der Aufgabenbereich des unabhängigen Finanzsenates (UFS), die Zusammensetzung der Berufungssenate, die Geschäftsverteilung sowie die Bestellung eines Mitgliedes des UFS zum Referenten behandelt.
Der UFS ist nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 1 UFSG (Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, Art I des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes -- AbgRmRefG) eine unabhängige Verwaltungsbehörde. Er ist somit kein Gericht iSd B-VG.
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