Doppelzuständigkeit, Vorlageerinnerung
Die Doppelzuständigkeit zur Erledigung von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz bzw den UFS wurde bereits durch das AbgRmRefG mit Wirkung ab 1. 1. 2003 (ursprünglich im Abs 6, nun im Abs 8 des § 276 BAO enthalten) eingeführt. Mit der UFSG-Novelle 2006 wurde ab 12. 8. 2006 die Vorlageerinnerung in § 276 Abs 6 BAO geschaffen. Demnach kann eine Partei (§ 78 BAO) beim UFS eine Vorlageerinnerung einbringen, wenn "innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrags bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 BAO oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung" erfolgt. Die Vorlageerinnerung wirkt nach näher umschriebenen Voraussetzungen wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Die bereits bisher gegebene Doppelzuständigkeit wurde auf den Fall der Vorlageerinnerung ausgedehnt.
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