Die unbare Entnahme gemäߧ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStGist eine der Möglichkeiten, das einzubringende Vermögen rückwirkend zu ändern. Das gesetzliche Konzept des§ 16 Abs 5 UmgrStGin seiner Gesamtheit besteht seit 1994 und hat bis vor kurzem keine Anwendungsprobleme ausgelöst.
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Hon.-Prof. MR Dr. Werner Wiesner leitete die Abteilung für Einkommen- und Körperschaftsteuer im Bundesministerium für Finanzen; Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität, lehrt Umgründungssteuerrecht.