Verweigert der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises unter unzutreffender Berufung auf Mängel des Kaufobjektes, so beginnt die Verjährungsfrist für die Kaufpreisforderung erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit der mangelnden Berechtigung des Verbesserungsbegehrens für den Verkäufer.
In der Praxis kommt es nicht so selten vor, dass ein Händler gegenüber dem Lieferanten Mängel der Ware vorschützt, um Zeit für die Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten zu gewinnen. Der Lieferant wird oft nicht sofort mit Sicherheit sagen können, ob die Beschwerden zutreffend sind, und daher die angeblichen Mängel untersuchen bzw beheben wollen. Bei geschickter Verzögerungstaktik des Händlers kann dafür einige Zeit verstreichen. Möglicherweise spekuliert er auch darauf, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die Kaufpreisforderung (§ 1486 Z 1 ABGB) abläuft, und er überhaupt nichts mehr zahlen muss.
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