Immer häufiger würden durch DBA-Regelungen Aufgaben an die - in jedem DBA festgelegte - "zuständige Behörde" übertragen. Diese Vorschriften würden damit in die im nationalen Recht geregelte Zuständigkeitsverteilung eingreifen, die sonst auch für die DBA-Anwendung maßgebend sei. In der Vergangenheit hätten sich in DBA eigene Zuständigkeitsvorschriften vor allem für Fälle gefunden, in denen das Zusammenwirken der zuständigen Behörden beider Staaten gefordert gewesen sei. Seit einiger Zeit würden aber auch der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten alleine Kompetenzen übertragen. Dabei handle es sich um von ihr zu setzende Entlastungsmaßnahmen. Der Autor erläutert den Inhalt dieser Vorschriften und beleuchtet die Konsequenzen aus dem Blickwinkel des österr Steuerrechts.
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