§ 48 Abs 5 BAO räume der Finanzverwaltung die Möglichkeit zur unilateralen Steuerentlastung ein, die ua in Situationen von Doppelbesteuerung relevant sei. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Fragen, ob dieser Mechanismus auch in Fällen von Umsatzsteuer-Doppelbesteuerung herangezogen werden könne und welche Folgefragen sich daraus ergeben könnten.
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