Mit dem AbgÄG 20151 hat der Gesetzgeber die Entstrickungsbesteuerung auf neue Beine gestellt. Im Mittelpunkt der Neuregelung stand dabei insb die Verankerung eines Ratenzahlungskonzepts, das weitgehend anstelle des bisher gültigen Nichtfestsetzungskonzepts zur Anwendung kommt.2 Wie der Gesetzgeber in den Materialien ausführt,3 sind die Änderungen vor allem auf die jüngere Rsp des EuGH zurückzuführen, aus der abgeleitet wurde, dass das österreichische Nichtfestsetzungskonzept über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinausging.4 Auch das neue Ratenzahlungskonzept gilt jedoch - wie bereits das bisherige Nichtfestsetzungskonzept - nur im Verhältnis zu EU-Staaten oder EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe. In Drittstaatssachverhalten kommt es hingegen nach wie vor zur sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der angesammelten stillen Reserven. Diese Schlechterstellung von Drittstaatssachverhalten hat in der Literatur zu unionsrechtlichen Bedenken geführt,5 da nach der Rsp des EuGH in bestimmten Entstrickungsbesteuerungsfällen die Kapitalverkehrsfreiheit anwendbar ist und diese auch Drittstaatssachverhalte in ihrem Schutzbereich erfasst.6 Vor diesem Hintergrund soll im Folgenden die Unionsrechtskonformität der neuen Entstrickungsbesteuerung im Hinblick auf Drittstaatssachverhalte genauer untersucht werden.
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