Das AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, verankert das Arm’s-length-Prinzip im österr Ertragsteuerrecht (§ 6 Z 6 EStG; § 7 KStG) und regelt die Wegzugs- und Zuzugsbesteuerung in § 27 Abs 6 EStG neu. Diese neuen Regeln zielen auf eine systemkonsistente Einmalerfassung und eine unionsrechtskonforme Ertragsbesteuerung nach der Rsp des EuGH und sind insoweit ein Fortschritt. Die neuen Regeln in Art III UmgrStG erreichen dagegen das unionsrechtlich vorgegebene Ziel einer diskriminierungsfreien konsistenten Einmalerfassung nicht.
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