Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat vor kurzem einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen1) vorgelegt. Art 4 Abs 1 des Entwurfs lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass spätestens mit Wirkung vom ... die Anwendung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen in allen neu abgeschlossenen Verträgen verboten ist.“ Im Klartext heißt das, dass für die Berechnung der Prämien für Versicherungsleistungen Unisex-Tabellen heranzuziehen sind. Im folgenden Kurzbeitrag soll auf diesen RL-Vorschlag kritisch eingegangen werden.
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