Eine systematisch und teleologisch konsistente Einmalerfassung im Licht der Rechtsprechung des BFH
Bereichern sich Mitunternehmer unrechtmäßig zulasten der anderen Gesellschafter, "so hat sich die Besteuerung danach zu richten, was einstweilen tatsächlich geschehen ist und dass kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern hat, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist".1
Bereichern sich Mitunternehmer unrechtmäßig, zB durch "Schwarzgeschäfte", "Provisionen", Untreue, Veruntreuung etc, zulasten der anderen Gesellschafter, so stellt sich die Frage, wem diese unrechtmäßig erlangten Vorteile ertragsteuerrechtlich als Einkünfte zuzurechnen sind.
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