Wirtschaftsrecht

Unrichtiger Jahresabschluß und strafrechtliche Haftung

Christian Nowotny

Nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG „ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer, Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder Liquidator in Darstellungen, in Übersichten über den Vermögenstand der Gesellschaft, insbesondere in Jahresabschlüssen ... die Verhältnisse unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt“.

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Artikel-Nr.
RdW 1992, 71

01.02.1992
Heft 2/1992
Autor/in
Christian Nowotny

em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Nowotny ist Professor am Institut für Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien; Mitglied des Fachsenats für Handelsrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Mitglied des Prüfungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.