Editorial

Unschuldsvermutung des Art 6 EMRK bei "hinterzogenen" Abgaben

Bearbeiter: Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn

Art 6 Abs 2 EMRK verankert die strafrechtliche Unschuldsvermutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leitet aus dieser Bestimmung einen "zweiten Aspekt" ab: Endet ein Strafverfahren durch Freispruch oder Einstellung, ist das Unterbleiben der strafrechtlichen Verurteilung in jedem anderen Verfahren zu beachten und aufrechtzuerhalten.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/57

13.02.2025
Heft 2/2025