Das Unterbleiben der Gewährung neuer Anteile ist in § 19 Abs 2 UmgrStG für mehrere Sachverhalte normiert. In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen des § 19 Abs 2 Z 2 und 5 UmgrStG. Der nachfolgende Beitrag untersucht die Voraussetzungen der beiden Bestimmungen.
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Univ.-Prof. MMag. Dr. Klaus Hirschler, StB ist Professor am Institut für Revisions-, Treuhand- und Rechnungswesen, Abteilung für Rechnungswesen, Steuern und Jahresabschlussprüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er ist Stellvertretender Vorsitzender des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen.