Die steuerliche Anerkennung des Vorteilsausgleichs könne nur unter Einhaltung konkreter Voraussetzungen erfolgen. Durch das Naheverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Gesellschaft seien die notwendigen Publizitätsanforderungen und damit die zeitnahe Einhaltung der mit der Gesellschaft geschlossenen Verträge zur steuerlichen Anerkennung erforderlich.
Das BFG habe im besprochenen Fall unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall das Unterbleiben der Einforderung der vorteilsausgleichenden Zahlung durch die Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung beurteilt.
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