Wirtschaftsrecht

Unterhaltung oder Gewerbe - eine gewerberechtliche Abgrenzung

Dr. Christian Handig

Obwohl das Berufsrecht der GewO gewerbsmäßige Tätigkeiten sehr umfassend regelt, sind dennoch etliche Bereiche der GewO entzogen,1 wie die Ausübung der Kunst oder auch weite Teile der gewerbsmäßig betriebenen Unterhaltung. Dabei ist die Welt des Entertainments überaus bunt und vielfältig, beinhaltet sie doch die breite Palette von Vorführungen einzelner Straßenkünstler über Live-Konzerte bis hin zu Theater- und Spielfilmproduktionen.2 Im Folgenden wird ausgelotet, wo konkret die Grenzen der Anwendbarkeit der GewO in diesem Bereich liegen.

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Artikel-Nr.
RdW 2012/677

19.11.2012
Heft 11/2012
Autor/in
Christian Handig

Dr. Christian Handig ist stellvertretender Leiter der Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Wien, berät vor allem Unternehmer und begutachtet Entwürfe für Richtlinien und Gesetze; er ist auch Herausgeber und Fachautor im Bereich Wirtschaftsrecht sowie Redakteur der Zeitschrift ipCompetence.

Publikationen im Gewerberecht (ua):
Gewerberechtsnovelle 2002 – Ein kurzer Überblick, RdW 2002/488, 522; Gewerberechtsnovelle 2007 – Ein kurzer Überblick, RdW 2008/202, 253 und Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe, RdW 2013/68, 69.