Obwohl das Berufsrecht der GewO gewerbsmäßige Tätigkeiten sehr umfassend regelt, sind dennoch etliche Bereiche der GewO entzogen,1 wie die Ausübung der Kunst oder auch weite Teile der gewerbsmäßig betriebenen Unterhaltung. Dabei ist die Welt des Entertainments überaus bunt und vielfältig, beinhaltet sie doch die breite Palette von Vorführungen einzelner Straßenkünstler über Live-Konzerte bis hin zu Theater- und Spielfilmproduktionen.2 Im Folgenden wird ausgelotet, wo konkret die Grenzen der Anwendbarkeit der GewO in diesem Bereich liegen.
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