(Marschner, ZfS 2008/4, S. 130)
Marschnerhält zum Titel zusammenfassend fest, dass die Substanzauszahlung gemäß § 27 Abs 1 Z 8 EStG nicht zu den Einkünften gemäß § 27 Abs 1 Z 7 EStG gehört. Da aber der Gesetzgeber übersehen habe, die Bestimmung über die Bemessungsgrundlage der KESt in § 93 Abs 1 Z 1 lit d EStG entsprechend anzupassen, unterliege jede Substanzauszahlung der KESt. Eine Korrektur durch den Gesetzgeber sei wünschenswert, allenfalls auch eine "Befreiung" per Erlass in den Stiftungsrichtlinien.
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