Aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV kämen als Gruppenträger iSd § 9 Abs 3 KStG 1988 auch beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Gesellschaften in Frage, selbst wenn sie nicht über eine inländische Zweigniederlassung verfügen würden, der die Beteiligung an den Gruppenmitgliedern zuzurechnen sei. Für Zwecke der Gruppenbesteuerung würden Gruppenmitglieder dabei unter Einhaltung der Vorgaben des § 9 KStG 1988 wie Betriebsstätten des Gruppenträgers behandelt. Die Besteuerung des Gruppenergebnisses habe beim ausländischen Gruppenträger zu erfolgen, wobei das Besteuerungsrecht der zusammengefassten Ergebnisse der österr Tochtergesellschaften schon deswegen Ö zustehe, weil sie - für Zwecke der Gruppenbesteuerung - als inländische Betriebsstätten des Gruppenträgers anzusehen seien. Verlustüberhänge aus dem Gesamtergebnis der österr Gruppenmitglieder würden einen vortragsfähigen Verlust des ausländischen Gruppenträgers darstellen.
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