Unternehmenswert-Anteile könnten auch an Geschäftsführer (GF) ausgegeben werden. Die Regelungen über die Bestellung und die gerichtliche Abberufung von GF würden zwischen Gesellschafter-GF und Fremd-GF unterscheiden. Gesellschafter-GF könnten im Gesellschaftsvertrag bestellt und ihre Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Darüber hinaus könne Gesellschaftern ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt werden. Bei der Abberufungsklage komme es ebenfalls auf die Gesellschaftereigenschaft an. Vor diesem Hintergrund sei zu überlegen, ob die für Gesellschafter-GF geltenden Regelungen auf Unternehmenswert-Beteiligte-GF anzuwenden seien.
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