Unternehmenswert-Anteile können auch an Geschäftsführer ausgegeben werden. Die Regelungen über die Bestellung und die gerichtliche Abberufung von Geschäftsführern unterscheiden zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern. Gesellschafter-Geschäftsführer können im Gesellschaftsvertrag bestellt und ihre Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Darüber hinaus kann Gesellschaftern ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt werden. Bei der Abberufungsklage kommt es ebenfalls auf die Gesellschaftereigenschaft an. Vor diesem Hintergrund ist zu überlegen, ob die für Gesellschafter-Geschäftsführer geltenden Regelungen auf Unternehmenswert-Beteiligte-Geschäftsführer anzuwenden sind.
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