Eine Umgründung einer FlexKapG in eine andere Rechtsform (etwa durch Umwandlung oder Verschmelzung) führt zwangsläufig dazu, dass Unternehmenswertanteile ("UWA") in Geschäftsanteile oder Aktien umgewandelt werden müssen, weil andere Rechtsformen UWA nicht kennen. Da den Unternehmenswertbeteiligten ("UWB") für den Fall der Umwandlung ihrer UWA in Geschäftsanteile ein Zustimmungsrecht zusteht, ist zu überlegen, ob UWB auch bei Hinaus-Umgründungen aus der Rechtsform der FlexKapG ein Zustimmungsrecht zusteht oder nicht.
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