Ein Versuch zum Finden einer Trennlinie
Immobilien erfreuen sich in den letzten Jahren als Anlageobjekte großer Beliebtheit. Damit erweitert sich der Kreis jener Vermieter, die nur über ein oder einige wenige Bestandobjekte zu Anlage-/Vorsorgezwecken verfügen und somit in den Anwendungsbereich der kleinen Vermietung gemäß Liebhabereiverordnung1 fallen. Für solche Bestandobjekte ist ein Gesamtüberschuss anhand einer Prognoserechnung nachzuweisen. Damit stellt sich die Frage der sogenannten Unwägbarkeiten, welche - im Gegensatz zu gewöhnlichen unternehmerischen Risiken - bei ihrem Eintritt für die Beurteilung des Vorliegens eines Gesamtüberschusses außer Ansatz zu lassen sind. Zu diesem Thema sind in jüngster Zeit einige BFG-Judikate ergangen,2 die analysiert werden sollen.
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