Der 4. Senat hält es nicht für sachgerecht, auf Verletzungen des österreichischen UrhG durch Handlungen im Internet jene markenrechtlichen Grundsätze zu übertragen, wonach eine Markenrechtsverletzung im Internet nur vorliegt, wenn sich die Website mit dem eingreifenden Kennzeichen zumindest auch an inländische Nutzer richtet, sodass eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt vorliegt oder zumindest realistischer Weise zu erwarten ist (sog commercial effect). OGH 24. 6. 2025, 4 Ob 132/24a.
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