Der Urlaub gebührt grundsätzlich je Urlaubsperiode, die ohne wirksame Umstellung im Regelfall mit dem Arbeitsjahr ident ist. Jeder Arbeitnehmer hat somit seine individuelle Urlaubsperiode. Aus Vereinfachungsgründen und zwecks leichterer Administration besteht in Unternehmen des Öfteren der Wunsch nach einem einheitlichen Stichtag für alle Arbeitnehmer. Gemäß § 2 Abs 4 UrlG ist eine Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum unter den im Gesetz genannten Rahmenbedingungen auch möglich. Allerdings können aus einer Umstellung Mehrkosten für den Arbeitgeber resultieren, weshalb aus Unternehmenssicht sorgfältig abzuwägen ist, ob eine Umstellung tatsächlich erfolgen soll. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage.
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