Berechnung nur auf Basis des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs
In der Literatur wurde die Ansicht bereits mehrfach geäußert: § 10 Abs 2 UrlG, wonach bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt keine Urlaubsersatzleistung gebührt, ist mit Unionsrecht nicht vereinbar.1 Infolge eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH wurde diese Literaturmeinung im November 2021 durch eine Entscheidung des EuGH2 - scheinbar - vollumfänglich bestätigt: Der EuGH hielt fest, dass Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedenfalls Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht verbrauchten Urlaub haben. Dieses Recht besteht unabhängig davon, auf welche Art das Arbeitsverhältnis geendet hat. Diese Entscheidung wurde in Fachzeitschriften wie Tageszeitungen vielfach rezipiert und von den Interessenvertretungen der Arbeitnehmer mit Freude aufgenommen. Kürzlich sind jedoch (parallel) die Erkenntnisse des OGH in jenen Verfahren ergangen, die Anlass für die genannte EuGH-Entscheidung waren.3 Diese zeigen, dass die Freude in Teilen verfrüht war.
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