Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, daß das Urlaubsrecht den Mathematiker im Juristen nicht verkümmern läßt, liefert ihn jedenfalls einer der Leitsätze des Judikates 8 Ob A 268/94 1):
Die grundsätzlich für das gesamte Urlaubsjahr gebührende Urlaubsentschädigung ist im Ausmaß der auf einen entgeltfortzahlungsfreien Zeitraum entfallenden Urlaubstage (für den Zeitraum der Fortzahlung des halben Entgelts um die Hälfte der darauf entfallenden Urlaubstage) zu kürzen und der verbleibende, der Bemessung der Urlaubsentschädigung zugrundezulegende Urlaubsanspruch analog § 9 Abs 1 APSG und § 15 Abs 3 MSchG auf ganze Werktage aufzurunden.
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