(Beiser, RdW 2010/115, S. 112)
Werden Wohnungen wechselseitig zwischen zwei Steuerpflichtigen marktkonform/fremdüblich vermietet, stellt sich die Frage, ob ertragsteuerlich eine Einkunftserzielung und umsatzsteuerrechtlich eine unternehmerische Tätigkeit anzuerkennen sind. Der UFSF sieht in solchen Sachverhalten einen Missbrauch iSd § 22 BAO. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH ist eine marktkonforme Kreuzvermietung nicht als Missbrauch zu qualifizieren.
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