Wird § 21 Abs 1a UStG 1994 dahingehend interpretiert, dass dem Unternehmer hinsichtlich der Sondervorauszahlung ein Wahlrecht eingeräumt ist, bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung.
Seit 1994 haben Unternehmer zum Fälligkeitstermin 15. Dezember neben der normalen Vorauszahlung eine Sondervorauszahlung zu entrichten. Diese ist frühestens am 15. Jänner des Folgejahres auf die Vorauszahlung für den vorangegangenen November anzurechnen. Ist Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, so tritt die Fälligkeit der Sondervorauszahlung am 15. November eines Jahres ein; die Anrechnung erfolgt frühestens am 15. Februar des Folgejahres auf die Vorauszahlung für das letzte vorangegangene Quartal.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.