Steuerrecht

UStG 1994: Drei Fragen zur Geschäftsfreundebewirtung

Jürgen Reiner / Roland Rief

Die pauschale Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Geschäftsfreundebewirtungen auf 50 % durch § 20 Abs 1 Z 3 EStG idF StrukturanpassungsG (BGBl 1995/297) hat auch umsatzsteuerliche Auswirkungen. Die Entgelte für die Leistungen sind zwar keine „überwiegend nichtabzugsfähigen Ausgaben“ iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994, sodaß der volle Vorsteuerabzug zusteht. Es wird jedoch hinsichtlich des nichtabzugsfähigen Aufwandsanteiles der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG 1994 verwirklicht (Rattinger, SWK 1995, A 371; vgl kritisch unten S 242). Dieser Eigenverbrauch wäre grundsätzlich generell mit 20 % zu versteuern, weil § 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 den ermäßigten Steuersatz nur für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Gegenständen iSd Z 1 bis 43 der Anlage, nicht aber für den Eigenverbrauch von Aufwendungen vorsieht (Rattinger, FJ 1995, 214). Das BMF hat keine Bedenken, wenn anstelle des vollen Vorsteuerabzuges mit nachfolgendem 20 %igen Eigenverbrauch vereinfachend nur ein 50 %iger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird (BMF 5. 7. 1995, ÖStZ 1995, 322).

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 440

01.11.1995
Heft 11/1995
Autor/in
Jürgen Reiner

Dr. Jürgen Reiner, LL.M. ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Lustenau, Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Landesstelle Vorarlberg und als Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.