Die pauschale Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Geschäftsfreundebewirtungen auf 50 % durch § 20 Abs 1 Z 3 EStG idF StrukturanpassungsG (BGBl 1995/297) hat auch umsatzsteuerliche Auswirkungen. Die Entgelte für die Leistungen sind zwar keine „überwiegend nichtabzugsfähigen Ausgaben“ iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994, sodaß der volle Vorsteuerabzug zusteht. Es wird jedoch hinsichtlich des nichtabzugsfähigen Aufwandsanteiles der Eigenverbrauchstatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG 1994 verwirklicht (Rattinger, SWK 1995, A 371; vgl kritisch unten S 242). Dieser Eigenverbrauch wäre grundsätzlich generell mit 20 % zu versteuern, weil § 10 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1994 den ermäßigten Steuersatz nur für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Gegenständen iSd Z 1 bis 43 der Anlage, nicht aber für den Eigenverbrauch von Aufwendungen vorsieht (Rattinger, FJ 1995, 214). Das BMF hat keine Bedenken, wenn anstelle des vollen Vorsteuerabzuges mit nachfolgendem 20 %igen Eigenverbrauch vereinfachend nur ein 50 %iger Vorsteuerabzug geltend gemacht wird (BMF 5. 7. 1995, ÖStZ 1995, 322).
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