Durch die nunmehr beschlossene 1. Novelle zum UStG 1994 wurde die Regelung des Fiskalvertreters vom Binnenmarktteil (Artikel 27 Abs 4 und 5) in den § 27 des UStG als neue Absätze 7 und 8 transferiert. Diese Änderung ist nach den Gesetzesmaterialien aus „systematischen“ Gründen erfolgt. Damit wurde die diskussionswürdige Ungleichbehandlung von Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmer aus dem Binnenmarkt im Verhältnis zu solchen aus Drittländern beseitigt.
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