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UStG 1994: Lehraufträge nunmehr steuerfrei?

Dr. Anton Baldauf

Das am 1. 10. 1994 in Kraft getretene UOG 1993 verblieb dabei: Die Lehrbeauftragten, vormals Universitätslektoren, sollten weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art und nicht in einem Werkvertrag beschäftigt sein1). Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird ein Dienstverhältnis nicht begründet (§ 30 Abs 6 UOG). Für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen besteht Anspruch auf eine Remuneration bzw bei nicht remunerierten Lehraufträgen auf Kollegiengeldabgeltung. Wie diese steuerlich zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Lehrbeauftragte im Sinne des Steuerrechts (§ 47 Abs 2 EStG bzw § 2 Abs 1 UStG) selbständig oder nichtselbständig tätig geworden ist. Liegt selbständige Tätigkeit und damit in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Unternehmereigenschaft vor, handelte es sich im Anwendungsbereich des UStG 1972 grundsätzlich2) um eine steuerpflichtige Leistung, die dem Normalsteuersatz von 20 % unterlag. Voraussetzung war zuletzt (1994), dass der Lehrbeauftragte nicht unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer fiel (§ 6 Z 18 UStG 1972) bzw bei Umsätzen bis einschließlich 300.000 S auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichtet hat.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1996, 233

15.04.1996
Heft 8/1996
Autor/in
Anton Baldauf

Dr. Anton Baldauf ist Senatsvorsitzender der Außenstelle Innsbruck des Unabhängigen Finanzsenats und unter anderem Mitautor der Werke „Die Besteuerung der Vereine“ (Wien 2002), „Formularienbuch Steuern“ (Wien 2007) sowie des EStG-Jahreskommentars „Jakom“ (Wien 2008 & weitere Auflagen).