Das am 1. 10. 1994 in Kraft getretene UOG 1993 verblieb dabei: Die Lehrbeauftragten, vormals Universitätslektoren, sollten weiterhin in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art und nicht in einem Werkvertrag beschäftigt sein1). Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird ein Dienstverhältnis nicht begründet (§ 30 Abs 6 UOG). Für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen besteht Anspruch auf eine Remuneration bzw bei nicht remunerierten Lehraufträgen auf Kollegiengeldabgeltung. Wie diese steuerlich zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Lehrbeauftragte im Sinne des Steuerrechts (§ 47 Abs 2 EStG bzw § 2 Abs 1 UStG) selbständig oder nichtselbständig tätig geworden ist. Liegt selbständige Tätigkeit und damit in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht Unternehmereigenschaft vor, handelte es sich im Anwendungsbereich des UStG 1972 grundsätzlich2) um eine steuerpflichtige Leistung, die dem Normalsteuersatz von 20 % unterlag. Voraussetzung war zuletzt (1994), dass der Lehrbeauftragte nicht unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer fiel (§ 6 Z 18 UStG 1972) bzw bei Umsätzen bis einschließlich 300.000 S auf die Anwendung dieser Bestimmung verzichtet hat.
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