Im UStG 1994, das mit Wirksam werden des EU-Beitritts, also mit 1. 1. 1995, in Kraft getreten ist (§ 28 Abs 1 UStG 1994), sind Schriftsteller und Journalisten nicht mehr unecht steuerbefreit. Diese ursprünglich wohl als Privileg eingeführte unechte Befreiung war für diese Berufsgruppen praktisch immer nachteilig. Diese Berufsgruppen stehen regelmäßig ausschließlich mit Unternehmen in Geschäftskontakt, sodaß die Umsatzteuer bei ihnen idR ohnehin keinen Kostenfaktor darstellt. Demgegenüber stand ihnen bisher kein Vorsteuerabzug zu. Soweit sich ab 1995 eine unechte Steuerbefreiung wegen dem Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze von 300.000 S ergäbe (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994), wird idR eine Option zur Regelbesteuerung (§ 6 Abs 3 UStG 1994; schriftlich bis zur Rechtskraft möglich) vorteilhaft sein.
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